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ukrainische Personalvermittlung

Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG)

Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Deutschland - Новий Закон про імміграцію спеціалістів - Новый Закон об иммиграции специалистов в Германии

Am 1. März 2020 sind neue Regeln für die Einwanderung und Beschäftigung von Fachkräften aus Drittstaaten, also nicht EU-Ländern, in Kraft getreten. Unter diese Regelungen fallen auch ukrainische Staatsbürger.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Veränderungen.

Was ist neu?

1. Einheitlicher Fachkräftebegriff

Es wurde ein einheitlicher Fachkräftebegriff gesetzlich definiert, der sowohl Hochschulabsolventen, als auch Arbeitnehmer mit Berufsausbildung umfasst.

Als Fachkräfte gelten Personen mit einem Hochschulabschluss oder einer Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Es muss eine Anerkennung / Gleichstellung der Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland vorliegen.

2. Wegfall der Vorrangprüfung

Wegfall der Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag. Das heißt weder die Arbeitsagentur, noch andere Stellen prüfen, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Jeder, der eine anerkannte Ausbildung oder Hochschulstudium vorweisen kann, darf zu ortsüblichen Gehältern in Deutschland arbeiten. Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird also für alle Berufsgruppen erleichtert: die Fachkraft muss lediglich einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot, sowie eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die sogenannte Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit findet nicht mehr statt. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der Vergütung durch die BA findet aber weiterhin statt.

3. Wegfall der Mangelberufsliste

Bis jetzt konnten nur Bewerber mit Berufsausbildung in Berufen, welche auf der Mangelberufsliste aufgeführt waren eingestellt werden. Diese Regelung ist gestrichen. Jeder Bewerber mit gleichgestelltem ukrainischem Berufsabschluss kann nunmehr in seinem entsprechenden Beruf eingestellt werden. Die Einwanderung von Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten ist nicht mehr auf Mangelberufe beschränkt. Mit einer gleichgestellten / anerkannten Berufsausbildung ist die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung möglich in allen Berufen, für welche diese Qualifikation befähigt.

4. Beschäftigungsmöglichkeiten

Arbeitsaufnahme auch in ähnlichen Berufen, entsprechend der Ausbildung. Ein Arbeitnehmer kann eine Beschäftigung ausüben, für welche die erworbene Qualifikation ihn befähigt. Es ist nun also auch eine Beschäftigung in verwandten Berufen möglich. Vor allen Dingen können nun Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen Berufen, zum Beispiel in Ausbildungsberufen beschäftigt werden, für welche sie nach der alten Regelung nicht oder überqualifiziert waren. Die Ausbildung muss lediglich im fachlichen Zusammenhang zur Qualifikation stehen, für die eine berufliche, nichtakademische Ausbildung vorgesehen ist. Es kann zum Beispiel ein Elektroingenieur als Elektroniker beschäftigt werden, oder ein Maschinenbauingenieur als Schlosser. Helfer- und Anlernberufe sind weiterhin ausgeschlossen. Für die Blaue Karte EU ist stets eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.

Eine Ausnahme bilden IT-Spezialisten.

5. Beschäftigung im IT-Bereich ohne Abschluss

Bei Beschäftigungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie muss kein entsprechender Berufs- oder Studienabschluss vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • vergleichbarer Abschluss, der in den letzten sieben Jahren erworben wurde
  • mindestens dreijährige Berufserfahrung
  • Jahresgehalt mindestens derzeit 49.680 Euro brutto
  • Deutschkenntnisse auf B1 Niveau, auf die in Einzelfällen verzichtet werden kann
    (zum Beispiel Arbeitssprache Englisch)

6. Arbeitsplatzsuche

Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung oder Hochschulabsolventen können zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einreisen. Wer also keinen Arbeitsvertrag hat, aber eine anerkannte Berufsausbildung nachweisen kann, erhält eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate, um eine Arbeitsstelle zu finden. In dieser Zeit kann bis zu zehn Wochenstunden auf Probe gearbeitet oder ein Praktikum absolviert werden. Voraussetzungen sind Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts. Ein Familiennachzug ist für diesen Aufenthalt nicht vorgesehen. Das war früher nur für Hochschulabsolventen möglich.

7. Ausbildungs- und Studienplatzsuche

Ausbildungsplatz- (Duale oder Schulische Ausbildung) und Studienplatzsuche ist für sechs oder neun Monate möglich. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse auf B2-Niveau, Abschluss einer deutschen Auslandsschule, oder ein Schulabschluss, der zum Studium berechtigt, Höchstalter bis 25 Jahre und gesicherter Lebensunterhalt. Ein Familiennachzug ist für diesen Aufenthalt nicht möglich.

8. Arbeit während der Arbeitssuche

Während der Suche nach einer Arbeitsstelle sind auch Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden pro Woche erlaubt.

9. Vereinfachungen bei Qualifizierungs- und Anerkennungsmaßnahmen

Bei Vorliegen eines anerkannten ausländischen Abschlusses gibt es nun vereinfachte und beschleunigte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung und Gleichstellung von beruflichen Qualifikationen.

Dies ist besonders interessant für Pflegepersonal und Ärzte.

Voraussetzung ist dabei, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde und ein Anerkennungsbescheid / Defizitbescheid vorliegt. Außerdem müssen Sprachkenntnisse auf A2-Niveau vorliegen. Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis kann nun um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum von zwei Jahren verlängert werden. Früher war hier ein Sprachniveau zum Beispiel für Kranken- und Pflegeberufe von B1-B2 erforderlich. Dies wurde nun auf A2 erheblich abgesenkt.

10. Beschleunigtes Verfahren

Verfahrensvereinfachungen und beschleunigtes Verfahren zur Berufsanerkennung, Arbeitserlaubnis und Visumserteilung (AufenthG § 81a i.d.F. 20.11.2019).

Um die Verfahren zur Arbeitsaufnahme effizienter zu gestalten, werden die Zuständigkeiten in den Ländern für die Einreise zur Erwerbsmigration bei zentralen Ausländerbehörden zusammengefasst.

Arbeitgeber können mit Vollmacht des Arbeitnehmers ein sogenanntes beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, was die Visaerteilung deutlich verkürzen soll. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zur Erteilung des Visums, die dann innerhalb von drei Wochen stattfindet.

In das beschleunigte Fachkräfteverfahren können bei gleichzeitiger Antragstellung auch Ehegatten und minderjährige Kinder einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für Familiennachzug vorliegen.

Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411 Euro, sowie Gebühren für die Anerkennung beziehungsweise Gleichstellung der Qualifikation in Höhe von circa 300 bis 350 Euro.

Das beschleunigte Verfahren ist möglich bei:

  • Fachkräften mit Berufsausbildung
  • Fachkräften mit akademischer Ausbildung
  • Hochqualifizierten
  • Forschern / Wissenschaftlern
  • Führungskräften
  • Berufsausbildung
  • Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

11. Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte kann bereits nach vier Jahren (früher fünf Jahre) erteilt werden. Ausbildungsabsolventen können durch das neue Gesetz, genau wie Hochschulabsolventen, bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Gesetzestext:

Bundesgesetzblatt

Wir sind Ihnen auch bei Eintritt der Änderungen, genauso in allen Angelegenheiten rund um Arbeitsaufnahme, Berufsanerkennung, Zustimmung der Arbeitsagentur und Visaerteilung behilflich, wie gewohnt.

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