Ahrens & Schwarz Kiew

ukrainische Personalvermittlung

Rechtlicher Hintergrund der Beschäftigung von Studenten als Saisonarbeitskräften

Ferienbeschäftigung von ausländischen Studierenden oder Fachschülern

Viele landwirtschaftliche und andere Betriebe aus verschiedenen Branchen sind heute auf ausländische, insbesondere osteuropäische Saisonarbeitskräfte, angewiesen. Immer mehr Arbeitskräfte kommen auch aus der Ukraine und anderen Drittstaaten. Dabei müssen viele arbeitsrechtliche, sozialrechtliche und nicht zuletzt steuerrechtliche Vorschriften beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen haben wir im folgenden Beitrag zusammengefasst.

Studenten aus dem Ausland können für bis zu 90 Tagen pro Jahr legal in deutschen Unternehmen arbeiten. Dies gilt auch für Drittstaatler, also auch Ukrainer. Als ArbeitgeberIn können Sie Studenten oder Fachschüler aus dem Ausland als Ferienjobber beschäftigen. Dies ist eine seit Jahrzehnten langgeübte Praxis in Deutschland.

Diese Studenten benötigen keinen Aufenthaltstitel /Visum der deutschen Auslandsvertretung des Herkunftsstaates. Es ist aber ein Vermittlungsverfahren der Agentur für Arbeit für jeden Studenten in einem Antragsverfahren bei der Agentur für Arbeit notwendig für die Einreise und Aufnahme der Saisonbeschäftigung.

Sind die Voraussetzungen für eine solche Beschäftigung erfüllt, stellt die Arbeitsagentur eine Bestätigung der Ferienbeschäftigung aus. Diese Bestätigung dient als Nachweis, dass der Ferienjob in Deutschland ausgeübt werden darf.

Die rechtliche Grundlage für die Bestätigung der Ferienbeschäftigung ausländischer Studenten oder Fachschüler ist Paragraph 14 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung. Dort wird für die Bestätigung der Arbeitsagentur der Begriff „Vermittlung einer Ferienbeschäftigung“ verwendet.

Voraussetzungen

Damit ausländische Studenten als Ferienjobber in Deutschland arbeiten dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind als Studenten oder Fachschüler an einer Hochschule oder Fachschule im Ausland eingeschrieben/immatrikuliert;
  • der Ferienjob wird ausschließlich während der Semesterferien der ausländischen Hochschule ausgeübt;
  • Sie arbeiten höchstens 90 Tage innerhalb von 12 Monaten in einem Ferienjob;
  • es muss die Bestätigung der Ferienbeschäftigung der Arbeitsagentur vor Arbeitsantritt vorliegen. Diese Bestätigung kann nicht nachträglich erteilt werden.

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist Pflicht. Auch für studentische Saisonarbeitskräfte in Deutschland gilt deutsches Arbeits- und Arbeitsschutzrecht. Enthält der zuständige Tarifvertrag tarifliche Vereinbarungen, müssen diese beachtet werden. Unbedingt erforderlich ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag gem. § 2 des Nachweisgesetzes.

Der Vertrag muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

  • Name und Anschrift der Vertragspartner;
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
  • Dauer der Befristung;
  • Arbeitsort;
  • Tätigkeitsbeschreibung;
  • Lohnhöhe;
  • Arbeitszeit;
  • Kündigungsfristen.

Es sollte ggf. auch die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung im Arbeitsvertrag geregelt werden, falls dies nicht in einem gesonderten Mietvertrag geregelt wird.

Entlohnung

Durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist der Lohn nach unten begrenzt. Alle Ausnahmeregelungen sind seit 2017 abgeschafft.

Leistungs- oder Akkordlöhne sind aber zulässig, wenn sichergestellt ist, dass eine geringere Leistung nicht zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führt.

Hier noch die stufenweise Höhe des Mindestlohns für die nächsten zwei Jahre:

1.1.2022 – 30.6.2022:
9,82 Euro
1.7.2022 – 31.12.2022:
10,45 Euro.

Die Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere Mitarbeiter in vergleichbarer Tätigkeit.

Ablauf

Es muß in jedem Fall zuerst die Bestätigung der Ferienbeschäftigung bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antragsformular „Ferienbeschäftigung für ausländische Studenten“;
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis;
  • Immatrikulationsbescheinigung in deutscher oder englischer Sprache, ausgestellt von der ausländischen Hochschule oder Fachschule. Ist die Immatrikulationsbescheinigung nicht auf Deutsch oder Englisch verfasst, ist eine Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher in Deutschland erforderlich;
  • Formular „Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung“ (auszufüllen von der ausländischen Hochschule oder Fachschule);
  • Scan des Reisepasses der Studenten;
  • Erklärung des Studenten, dass er mit der Übermittlung des Scans oder Fotos des Reisepasses einverstanden ist;
  • ggf. Vollmacht des Betriebes.

Die Agentur für Arbeit in Köln prüft den Antrag. Bei positivem Bescheid wird die Bestätigung schriftlich zugesandt. Danach kann die Einreise ohne Visum erfolgen und die Arbeit kann aufgenommen werden.

Sozialversicherung, Steuern und Abgaben

Das Zuwanderungsgesetz regelt aufenthaltsrechtliche Bestimmungen für ausländische Studenten. Es unterscheidet 2 Gruppen: EU-Bürger und Angehörige der EWR-Staaten und Dritstaatler. Dazu gehören auch Ukrainer.

Für die Beurteilung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Umstände der Beschäftigung ist es jedoch unerheblich, ob ein Student aus dem In- oder Ausland kommt. Es ist aus Lohsteuer- und Sozialversicherungssicht also kein Unterschied gegeben.

Einkünfte aus Beschäftigungsverhältnissen von ausländischen Studenten stellen lohnsteuerrechtlich – Arbeitslohn und sozialversicherungsrechtlich – Arbeitsentgelt dar. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten ausländischen Studenten, insbesondere die Prüfung der Geringfügigkeit und der 20-Stunden-Grenze, ist nach denselben Kriterien definiert, welche auch für deutsche Studenten gelten.

Sozialversicherungspflicht

Grundsätzlich besteht keine Versicherungspflicht und auch kein Versicherungsschutz für im Ausland immatrikulierte Studierende in der deutschen gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 20 Abs.

Ein Beispiel:

Ein eingeschriebener ausländischer Student übt eine von drei Monaten befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, montags bis freitags. Als monatliches Arbeitsentgelt sind 1.200 EUR vereinbart.

Es handelt sich hier um eine kurzfristige Beschäftigung, weil das Beschäftigungsverhältnis auf nicht über drei Monate befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt hier keine Rolle. Der Student ist bei der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Kurzfristige Beschäftigungen von nicht mehr als 90 Tagen sind sozialversicherungsfrei.

Ist der Job auf die Semesterferien befristet, ist es gleichgültig, wie viele Stunden in der Woche gearbeitet werden, in der Kranken-, Pflege – und Arbeitslosenversicherung besteht dann keine Beitragspflicht. Dies gilt jedoch nur für kurzfristige Beschäftigungen von unter 60 Kalendertagen bzw. 50 Arbeitstagen pro Jahr. Werden die 60 Kalendertage bzw. die 50 Arbeitstage überschritten, so sind zumindest Beiträge zur Rentensicherung zu bezahlen, oder wenn der Verdienst von 450,- EUR monatlich überschritten wird.

Beiträge sind nicht zu entrichten, aber Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeld), dies wird von der Minijob-Zentrale als zuständige Stelle eingezogen. Personengruppenschlüssel: 110, Beitragsgruppenschlüssel: 0000.

Die Anstellung in Form einer geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung ist der Regelfall bei studentischen Saisonkräften. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Voraus zeitlich begrenzt ist. Eine Befristung von max. drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ist sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeführt wird. Möglich ist ein Rahmenarbeitsvertrag für ein Jahr mit maximal 70 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber führt in diesem Fall die Lohnfortzahlungsversicherungen U1 (wenn die Beschäftigung länger als 4 Wochen dauert) und U2 sowie die Insolvenzumlage, insgesamt 1,51 % an die Minijobzentrale ab. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für die ArbeitnehmerIn ist. Bei sozialversicherungsfrei angestellten Studenten macht es durchaus Sinn eine Kranken- und Unfallversicherung abzuschließen, damit im Krankheitsfalle eine Behandlung in Deutschland unproblematisch ist. Die Kosten einer solchen Versicherung belaufen sich auf 50-60 Cent pro Tag und Student.

Gesetzeslage und Vorschriften

Sozialversicherung: aufenthaltsrechtliche Bestimmungen werden im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet geregelt.

Die Pflichtversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich aus §5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Ob die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen des EU-Rechts anzuwenden sind, ist unter Berücksichtigung der EG-Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 zu entscheiden.

Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in allen Versicherungszweigen, wenn die Studenten eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben. Die versicherungsrechtliche Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von ausländischen Studenten nach §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist in § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geregelt. Für die Rentenversicherung ist sie in § 6 Abs. 1b SGB VI normiert.

Darüber hinaus besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3 RK 42/75, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 45/77).

Steuern

Wenn die ausländischen Studenten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind sie unbeschränkt steuerpflichtig. Dann unterliegen sämtliche in- und ausländischen Einkünfte, insbesondere die Arbeitslöhne aus einem studentischen Nebenjob im Inland, der deutschen Einkommensbesteuerung bzw. dem Lohnsteuerabzug. Auch Doppelbesteuerungsabkommen können hier eine Rolle spielen.

Für Saisonkräfte, die ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Saisonarbeiten beschäftigt werden, ist eine Pauschalbesteuerung mit 5 % Lohnsteuer möglich (§ 40 Abs. 3 u. 4 EStG), wenn die Personen, nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr arbeiten und keine ausgebildeten Fachkräfte der Landwirtschaft sind. Der Stundenlohn darf 15 Euro nicht überschreiten. Diese pauschale Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber gegenüber seinem Finanzamt. Es ist auch möglich einen „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt Einkommensteuerpflichtige“ beim Finanzamt für jeden Saisonarbeitnehmer zu stellen. Das Finanzamt weist die SaisonarbeitnehmerIn dann für die Dauer der Tätigkeit der Lohnsteuerklasse 1 zu. Wenn der Arbeitgeber diesen Antrag für die ArbeitnehmerIn stellt, ist eine Vollmacht der Saisonarbeitnehmer notwendig, damit das Finanzamt den Antrag bearbeitet. Aufs Jahr gerechnet, bleiben die Saisonkräfte aber unter dem steuerlichen Grundfreibetrag zuzüglich Werbungskosten, so dass in der Regel keine Lohnsteuer anfällt.

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